Badeverbot wird wieder
gelockert
Das im letzten Jahr im
Umkreis von 100 Metern der offiziellen Landesteile der weißen Flotte verfügte
Badeverbot auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein wird mit bestimmten
Auflagen wieder aufgehoben
.
Wer im Rhein weniger als 100
Meter von einer Landestelle der weißen Flotte entfernt badete, schwamm oder
tauchte, musste im vergangenen Jahr damit rechnen, mit bis zu 50 Franken gebüßt
zu werden
.
Dies war eine Folge der am 1
.
Januar 2006 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO)
.
Die für den Erlass der verschärften Norm zuständigen Mitglieder der
Internationalen Schifffahrts-Kommission Bodensee (ISKB) hatten es offensichtlich
verpasst, die auf dem Bodensee durchaus nachvollziehbare Vorschrift den
besonderen Verhältnissen im an praktisch allen Orten weniger als 100 Meter
breiten Rhein anzupassen
.
Problematische Bestimmung
Mit der neuen Bestimmung
brachten die für die Anpassung der BSO zuständigen Vertreter der
Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft die für den Vollzug der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zuständigen
Angehörigen der Poilzeikorps des Landkreises Konstanz sowie der Kantone Thurgau
und Schaffhausen in arge Nöte
.
«Wir sind an einem warmen Sommertag gar nicht in der Lage, dieses am Rhein
fragwürdige Verbot durchzusetzen», erklärte Philipp Dörig in einem im Sommer
des letzten Jahres publizierten Interview (SN vom 5
.
August 2006)
.
Die den Rhein hinuntertreibenden Schwimmer wurden aufgrund der neuen Regelung
auf der Höhe der Landestellen von Stein am Rhein, Diessenhofen und Büsingen de
jure gezwungen, aus dem Wasser zu steigen, ihre Reise zu unterbrechen und sie
unterhalb der genannten Anlegestellen wieder fortzusetzen
.
Angesichts der Tatsache, dass das Rheinufer für Schwimmer nicht an allen Orten
ohne weiteres zugänglich und begehbar ist, geriet die neue Regelung alsbald ins
Kreuzfeuer der Kritik
.
Auf Wunsch der für die Schifffahrt zuständigen Amtsstellen in Konstanz,
Frauenfeld und Schaffhausen fand am 10
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November des letzten Jahres im Rahmen der letzten Zusammenkunft der ISKB eine
Aussprache über die mit der neuen Vorschrift verbundenen Probleme statt
.
Eine Mehrheit lehnte dabei jedoch die vollständige Aufhebung der im Bereich
des Bodensees durchaus sinnvollen neuen Bestimmung ab
.
Gleichzeitig ermächtigte die ISKB nach Aussage von Ueli Wäckerlin, Chef des
Schaffhauser Schifffahrtsamtes, das Landratsamt Konstanz, die
Schifffahrtskontrolle Thurgau und das Schifffahrtsamt Schaffhausen, eine für
die zwischen Konstanz und Gottlieben sowie zwischen Stein am Rhein und
Schaffhausen geltende Ausnahmeregelung zu formulieren und zu Beginn der neuen
Badesaison in Kraft zu setzen
.
Vernünftiger Kompromiss
Gemäß der im neusten
Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen publizierten Verfügung ist das
Vorbeischwimmen an den entlang den genannten Rheinstrecken befindlichen
Landestellen der weißen Flotte mit der nötigen Vorsicht wieder gestattet,
sofern die Fahrgastschifffahrt dadurch nicht behindert wird
.
Die Schwimmer werden zudem verpflichtet, den größtmöglichen Abstand zu den
Kursschiffen einzuhalten
.
Die neue Regelung stellt sowohl aus der Sicht der Schifffahrtsgesellschaft als
auch derjenigen der Wasserpolizei einen vernünftigen Kompromiss dar
.
(Walter
Joos/Schaffhauser
Nachrichten v. 21.04.07)