Katamaran
wieder im Stundentakt unterwegs
Der Katamaran kehrt zurück
in den Normalbetrieb. Ab Donnerstag, 3. Juni sind die Schnellschiffe zwischen Friedrichshafen
und Konstanz wieder wie gewohnt täglich im Stundentakt unterwegs. Hintergrund
sind die zunehmenden Lockerungen der Corona-Vorschriften und die stark
steigende Nachfrage. Einzig der AbendKat, der am Wochenende noch bis
Mitternacht unterwegs wäre, ist noch nicht unterwegs. Er startet voraussichtlich
erst zur Hauptferienzeit.
„Mit der Rückkehr zum
Normalbetrieb fällt uns ein Stein vom Herzen“, atmet Reederei-Geschäftsführer
Norbert Schültke auf. Hintergrund ist auch die stark steigende Nachfrage, am
vergangenen Wochenende seien manche Katamarane bereits stark besetzt gewesen,
berichtet Schültke. „Wie immer in den letzten Monaten reagieren wir schnell und
flexibel auf die Situation.“
Erst zum 22. Mai hatte die
Katamaran-Reederei vom Pendlerbetrieb auf den 2-Stunden-Takt umgeschaltet.
„Dass wir nun so schnell wieder in den Normalbetrieb gehen können, freut uns
sehr“, zeigt sich auch Christoph Witte, Schültkes Geschäftsführer-Kollege,
erleichtert.
Weiterhin gilt auf dem
Katamaran wie in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln die Pflicht, eine
medizinische oder FFP2-Maske zu tragen. „Fahrgäste ohne Maske dürfen und werden
wir nicht mitnehmen“, so Schültke. Die Maskenpflicht gilt für Erwachsene und
Kinder ab 7 Jahren.
Mit dem „Neustart“ am 3.
Juni ist der Katamaran wieder täglich im Stundentakt unterwegs. Erste Fahrt ab
Konstanz und Friedrichshafen ist von Montag bis Freitag an Werktagen um 6:00
Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 8:00. Abends verlässt der letzte Katamaran die
Häfen um 19:00 Uhr.
Mit dem 14-Uhr-Ticket hat die Katamaran-Reederei derzeit
ein Sonderangebot. Die Hin- und Rückfahrt kostet nur 16,50 Euro statt 28 Euro,
wenn man die Hinfahrt erst ab 14 Uhr antritt. Kinder bis 14 Jahre zahlen 8,20
Euro, Familien mit zwei Erwachsenen und bis zu drei Kindern 41,20 Euro.
Aktuelle
Informationen und Fahrzeiten unter www.der-katamaran.de.
(Katamaran-Reederei Bodensee v. 31.05.21)
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